Das Anwaltsteam

Dr. Gerhard Prengel

Rechtsanwalt

Beatrix Prengel

Rechtsanwältin

Vita

  • Geboren in Koblenz

  • Studium der Rechtswissenschaft und erstes Juristisches Staatsexamen an der Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Referendariat und zweites Juristisches Staatsexamen am Oberlandesgericht Koblenz mit Station am Landesarbeitsgericht in München

  • Rechtsanwalt seit 1971

  • Promotion zum Dr. jur. 

  • Fachanwalt für Strafrecht seit 2002

 

Vita

  • Geboren in Koblenz
  • Studium der Rechtswissenschaft und erstes Juristisches Staatsexamen an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Zweites Juristisches Staatsexamen am Oberlandesgericht Koblenz 
  • Rechtsanwältin seit 1987

 

 

 

Tätigkeitsschwerpunkte

 

Allgemeines Strafrecht

 

Unter dem Begriff Allgemeines Strafrecht wird gemeinhin die »Alltagskriminalität« verstanden. 

So werden etwa Verkehrsdelikte, Körperverletzungen und Diebstahl unter das allgemeine Strafrecht gefasst. Neben den Fragen, welcher Straftatbestand einschlägig sein kann, betrifft das allgemeine Strafrecht Fragen zu Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Täterschaft oder Teilnahme und auch Beihilfe, Notwehr oder Notstand.

Folgende Vergehen und Verbrechen werden vornehmlich unter den Begriff des allgemeinen Strafrechts gefasst:

 

  • Diebstahl, Ladendiebstahl, Einbruchsdiebstahl, Bandendiebstahl (§§ 242, 243, 244 ff. StGB)
  • ​Betrug, gewerbsmäßiger Betrug ( § 263 StGB)
  • Hehlerei (§ 259 StGB)
  • Unterschlagung (§ 246 StGB)
  • Untreue (§ 266 StGB)
  • Erpressung, räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
  • Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung (§§ 223, 224, 226 StGB)
  • Korruption, Bestechung, Bestechlichkeit, Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 332, 334 StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB StGB)
  • Raub, räuberischer Diebstahl (§§ 249, 252 StGB)
  • Sachbeschädigung (§§ 303 ff. StGB)
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Unfallflucht (§ 142 StGB)
  • Brandstiftung, schwere Brandstiftung (§ 306, 306a StGB)
  • Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185, 186, 187 StGB)
  • Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen (§§ 267, 268 StGB)
  • Meineid, uneidliche Falschaussage (§§ 154, 153 StGB)
  • Kapitalstrafsachen wie Totschlag und Mord (§§ 211, 212 StGB)​

 

 

Wirtschaftsstrafrecht

 

Die Grenzen zwischen erlaubtem und strafrechtlich sanktioniertem unternehmerischen Handeln sind oft nur schwierig zu unterscheiden: findiger Geschäftssinn und Betrug, risikofreudiges unternehmerisches Handeln und Untreue liegen dicht beieinander.

Folgende Vergehen und Verbrechen werden vornehmlich unter den Begriff des Wirtschaftsstrafrechts gefasst:

 

  • Untreue (§ 266 StGB)
  • Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 266a StGB)
  • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) 
  • Bankrott (§ 283 StGB)
  • unrichtige Darstellung (§§ 331 ff. HGB)
  • Kreditbetrug (§ 265 b StGB)
  • Bestechung und Bestechlichkeit (§ 299 StGB)
  • Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB)
  • wettbewerbsbeschränkende Absprachen (§ 298 StGB)
  • Insiderhandel (§ 38 WpHG)

Das Verteidigungsziel im Wirtschaftsstrafrecht ist grundsätzlich eine geräuschlose Erledigung im Ermittlungsverfahren und die Vermeidung einer Hauptverhandlung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Arzt- und Medizinstrafrecht

 

Klassische Delikte im Medizinstrafrecht wegen nicht Lege artis ausgeführten Behandlungen (»Kunstfehler«):

  • fahrlässige Tötung, (§ 222 StGB)
  • fahrlässige Körperverletzung, (§ 229 StGB)
  • Schwangerschaftsabbruch, (§§ 218-219b StGB)
  • ärztliche Sterbehilfe, Tötung auf Verlangen, (§§ 216, 217 StGB)
  • unterlassene Hilfeleistung, (§ 323c StGB)
  • Strafbarkeit klinischer Arzneimittelprüfung (nach dem AMG)

Sonstige Delikte im Zusammenhang mit der Tätigkeit:

 

  • Abrechnungsbetrug, (§ 263 StGB)
  • Untreue, (§ 266 StGB)
  • Vorteilsannahme und Bestechlichkeit, (§§ 331, 332, 299 Abs. 1 StGB)
  • Strafbare Werbung und gewerbliche Betätigung des Arztes
  • Verletzung der Schweigepflicht, (§§ 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 204 StGB)
  • Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, (§ 278 StGB)
  • Urkundenfälschung an Krankenakten, (§ 267 StGB)​

Tätigkeitsschwerpunkte

 

Arzt- und Medizinrecht

 

Der Bereich des Medizinrechts ist sehr vielfältig und beinhaltet nicht nur das Gebiet der Arzthaftung, also das haftungs-rechtliche Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern auch zahlreiche andere Bereiche. Unsere Kanzlei bietet Ihnen Rechts-beistand, der auf langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Arzthaftpflichtrechtes beruht. Hierbei geht es vor allem um die Frage, ob und welcher Fehler bei einer Therapie begangen worden ist, ob dieser vermeidbar war und welche Auswirkung dieser hat. Häufig ist auch zu klären, ob der Patient richtig und umfassend über die Therapie und ihre etwaigen Risiken aufgeklärt worden ist und er eigenverant-wortlich entscheiden konnte, ob er sich darauf einlassen will.

 

  • Fehldiagnosen, Behandlungs- sowie Aufklärungsfehler kommen leider immer wieder vor, zum Teil mit dramatischen Konsequenzen. Zögern Sie nicht, wenn Sie ernsthafte Zweifel haben und lassen Sie sich juristischen beraten. Handeln Sie schnell, um die Verjährung Ihrer Ansprüche zu vermeiden. Ihre Krankenkasse und gegebenenfalls auch Ihre Rechtsschutzversicherug werden mit uns zusammenarbeiten.​

  • Beim Arztrecht ist oftmals neben der rechtlichen Bewertung das Erfassen medizinischer Sachverhalte von besonderer Bedeutung. Nach Information der Haftpflichtversicherungen fallen auf 1000 Versicherte 100 Behandlungsfehlervorwürfe pro Jahr. Zahlreiche Versicherungen nehmen wenig Rücksicht darauf, dass der Arzt ein Interesse an geräuschloser Abwicklung hat und lassen es häufig auf aussichtslose Gerichtsverfahren ankommen. Unsere Kanzlei legt daher besonderern Wert auf die schnelle außer-gerichtliche Streitbeilegung.

 

 

 

Allgemeines Zivilrecht

 

Das Zivilrecht ist ein Rechtsgebiet, das Beziehungen von rechtlich Gleichgestellten, also natürlichen oder juristischen Personen, untereinander regelt. Dem allgemeinen Zivilrecht sind eine Reihe von Gebieten zuzurechnen, die von außerordentlich großer praktischer Bedeutung sind:

 

  • Kaufrecht: Bei allen Kaufverträgen – vom Auto bis zum Hausgrundstück – setzen wir für unsere Mandanten Rechte und Ansprüche wegen Sachmängeln, Garantien und sonstigen Leistungsstörungen durch oder vertreten den Verkäufer bei der Abwehr derartiger Ansprüche.

 

  • Verbraucherverträge: Weiterer wichtiger Bestandteil des allgemeinen Privatrechts ist das Rechtsgebiet der Verbraucherverträge. Hier unterstützen wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung ihrer gesetzlichen Widerrufs- und Rückgaberechte und überprüfen das »Kleingedruckte« auf unwirksame Bestimmungen.

 

  • Schadenersatz und Schmerzensgeld: Zum allgemeinen Zivilrecht zählt auch die Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld aus deliktischem Verhalten. Hierzu gehört jede Form von Haftpflicht für einen Sach- und Personen-schaden, die durch schuldhaftes Verhalten verursacht wird. 

 

 

Allgemeines Strafrecht

 

Das Allgemeine Strafrecht umfasst sämtliche Straftaten, welche nicht im direkten Zu­sammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, etwa Diebstahls- und Betrugsdelikte, Körperverletzungen, Beleidigung und üble Nachrede, Aussagedelikte oder das Betäubungsmittelstrafrecht.
 

Unsere Tätigkeit umfasst auch hier die Verteidigung bereits im von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren, im Hauptverfahren vor Gericht sowie in der Berufungsinstanz. Sofern der Beschuldigte noch minderjährig ist kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung. Hierbei ist das Hauptaugenmerk nicht auf die Bestrafung sondern das erzieherische Einwirken auf den Jugendlichen gerichtet. Bei sogenannten Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren ist im Einzelfall zu prüfen, ob noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen kann.
 
Bereits unmittelbar ab dem Zeitpunkt, in welchem sie von den Ermittlungsbehörden als Beschuldigter bezeichnet werden besteht die Möglichkeit einer Verteidigung. Der Verteidiger prüft – regelmäßig nach Akteneinsicht – ob und inwieweit eine Aussage abgegeben werden soll und bespricht dies mit dem Mandanten. Sinnvollerweise ist der Verteidiger daher so früh wie möglich in das Verfahren mit einzubeziehen, noch bevor eine Aussage bei der Polizei abgegeben worden ist.
 

Mitgliedschaften

 

  • Deutschen Anwaltsverein (DAV)
  • Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte des DAV 
  • Deutsch-Israelische Juristenvereinigung e.V.
  • Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV
  • Anwälte für Ärzte e. V.
  • Verein der Koblenzer Strafverteidiger 
  • Deutsche Strafverteidiger e. V.
  • Verein Gefangenenhilfe e. V. Koblenz
  • Verein der Freunde und Förderer der Lernbehinderten e. V.
  • Lions-Club Koblenz

Mitgliedschaften

 

  • Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des DAV
  • Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV
  • Deutschen Anwaltsverein (DAV)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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